OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.01.2021
14 B 1610/20
Normen:
KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); KAG § 12 Abs. 4 Buchst. a); AO § 88 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2021, 236
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 L 1282/30

Bestätigung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergnügungssteuerbescheid; Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers im Hnblick auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Willkürlicher Erlass eines Steuerbescheid ohne wenigstens kursorische Prüfung der Steuerschuldnerschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.01.2021 - Aktenzeichen 14 B 1610/20

DRsp Nr. 2021/1206

Bestätigung der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Vergnügungssteuerbescheid; Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers im Hnblick auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes; Willkürlicher Erlass eines Steuerbescheid ohne wenigstens kursorische Prüfung der Steuerschuldnerschaft

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.970,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a); KAG § 12 Abs. 4 Buchst. a); AO § 88 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin aus dem Vergnügungssteuerbescheid vom 12.12.2017 vorläufig einzustellen. Der Beschwerde ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben.