Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.970,61 Euro festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Zwangsvollstreckung gegen die Antragstellerin aus dem Vergnügungssteuerbescheid vom 12.12.2017 vorläufig einzustellen. Der Beschwerde ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§
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