FG Niedersachsen - Beschluss vom 04.09.2007
1 V 131/07
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 181 Abs. 5 ; FGO § 69 ;

Bestandskräftige Wertfortschreibung; Durchbrechung der Sperrwirkung; Grundsteuerbefreiung - Durchbrechung der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Wertfortschreibung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 1 V 131/07

DRsp Nr. 2007/21415

Bestandskräftige Wertfortschreibung; Durchbrechung der Sperrwirkung; Grundsteuerbefreiung - Durchbrechung der Sperrwirkung einer bestandskräftigen Wertfortschreibung

1. Die Sperrwirkung bestandskräftiger Wertfortschreibungen auf den 1.1.2003 und den 1.1.2004 steht einer Fortschreibung auf den 1.1.1998 nicht entgegen, sofern die bestandskräftigen Fortschreibungen von der Annahme getragen waren, dass der Grundstückseigentümer als gemeinnützig anerkannt worden ist, die Gemeinnützigkeit indes rückwirkend aberkannt worden ist. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gemeinnützigkeit nur mit Widerrufsvorbehalt zuerkannt worden ist und der Grundstückseigentümer mit der Ausübung des Widerrufs rechnen musste.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 181 Abs. 5 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Reichweite der Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Grundsteuergesetz (GrStG).