Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Beklagte berechtigt war, erst ab dem Monat Mai 1999 Kindergeld zu zahlen.
Der Kläger ist italienischer Staatsbürger. Für seinen am ... 1988 geborenen Sohn ..., der in Italien lebt, beantrage er am 17. Oktober 1997 Kindergeld. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1998 forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Bescheinigung der für die italienische Familienbeihilfe zuständigen Behörde sowie eine Meldebestätigung bis zum 20. März 1998 vorzulegen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass eine Festsetzung des Kindergeldes wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist, wenn der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht bis zum 20. März 1998 vorlegt.
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