BFH - Beschluss vom 21.05.2004
V B 30/03
Normen:
AO § 174 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1497
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1361/98

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger Sachverhaltsbeurteilung

BFH, Beschluss vom 21.05.2004 - Aktenzeichen V B 30/03

DRsp Nr. 2004/14045

Bestandskräftiger Steuerbescheid: Änderung aufgrund irriger Sachverhaltsbeurteilung

1. Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Stpfl. durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Das gilt auch, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.2. Der Wortlaut der Norm enthält keine weitere Einschränkung, nach der zwar eine Änderung des angefochtenen Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs zulässig sein sollte, die Änderung der irrigen Beurteilung in anderen Bescheiden aber deswegen unterbleiben müsste, weil das FA vorsätzlich oder fehlerhaft gehandelt hat.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 4 ;

Gründe: