BFH - Beschluss vom 12.04.2005
VII B 81/04
Normen:
AO § 130 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1478
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 47/03

Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen VII B 81/04

DRsp Nr. 2005/10543

Bestandskräftiger und rechtswidriger VA; Rücknahme

1. Die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides abzulehnen, ist i.d.R. ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können.2. Nur bei offensichtlichen und schwerwiegenden Rechtsverstößen muss das FA in eine erneute Sachprüfung eintreten und darf den Antrag auf Rücknahme nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Bestandskraft des Haftungsbescheides ablehnen.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom .. August 1997 als Prokuristin einer in Konkurs geratenen GmbH für deren rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Haftung genommen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Schriftsatz vom .. November 2001 beantragte die Klägerin beim FA die Rücknahme des Haftungsbescheids. Das FA lehnte den Antrag ab und verwies zur Begründung auf die Bestandskraft des Haftungsbescheids. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.