LAG Baden-Württemberg, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 34/16
ArbG Stuttgart, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8033/14
Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des BetriebsratsBeendigung der zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung gegenüber allen betroffenen ArbeitnehmernEingliederung des übernommenen Betriebes in den Betrieb des ErwerbersTransformierte Regelungen einer Betriebsvereinbarung bei mehrfachem BetriebsübergangAblösung einer Betriebsvereinbarung im Falle des Betriebsübergangs bei inhaltlicher Kongruenz mit beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarungen
BAG, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 1 AZR 154/17
DRsp Nr. 2019/9510
Bestandskraft der normativen Wirkung einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des BetriebsratsBeendigung der zwingenden Wirkung einer Betriebsvereinbarung durch Kündigung gegenüber allen betroffenen ArbeitnehmernEingliederung des übernommenen Betriebes in den Betrieb des ErwerbersTransformierte Regelungen einer Betriebsvereinbarung bei mehrfachem BetriebsübergangAblösung einer Betriebsvereinbarung im Falle des Betriebsübergangs bei inhaltlicher Kongruenz mit beim Erwerber bestehenden Betriebsvereinbarungen
Wurden die Normen einer Betriebsvereinbarung infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber transformiert, können sie auch bei einem nachfolgenden Betriebsübergang nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB für das auf den weiteren Erwerber übergegangene Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen.Orientierungssätze:1. Wird in einem Betrieb vorübergehend oder endgültig kein Betriebsrat (mehr) errichtet, lässt dies die normative Wirkung einer dort bestehenden Betriebsvereinbarung unberührt. Der Arbeitgeber kann die unmittelbare und zwingende Geltung der Betriebsvereinbarung in diesem Fall beenden, indem er deren Kündigung einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs erklärt (Rn. 34).
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