FG Münster - Urteil vom 13.10.2006
11 K 186/06 Kg
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Bestandskraft des Kindergeldbescheids

FG Münster, Urteil vom 13.10.2006 - Aktenzeichen 11 K 186/06 Kg

DRsp Nr. 2007/243

Bestandskraft des Kindergeldbescheids

Die Bestandskraft eines Kindergeldbescheides kann nach den Grundsätzen des Gerichts (FG Münster v. 24.3.2006 - 11 K 4391/05 KG, EFG 2006, 988) nach § 70 Abs. 4 EStG durchbrochen werden.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 70 Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob zugunsten des Klägers (Kl.) noch Kindergeld festgesetzt werden kann.

Der Kl. ist der Vater des am 04.08.1982 geborenen Kindes N.. Von August 2002 bis Juni 2005 befand sich N. in einer Ausbildung zur Steuerfachangestellten.

Mit Bescheid vom 24.09.2004 hob die Beklagte (Bekl.) unter Hinweis darauf, das nach den vorliegenden Unterlagen das von N. im Jahre 2004 erzielte Einkommen den für dieses Jahr maßgeblichen Grenzbetrag übersteigen werde, die Festsetzung von Kindergeld für N. mit Wirkung ab Januar 2004 auf. Dabei ging die Beklagte (Bekl.) auf der Grundlage einer Ausbildungsbescheinigung von N.s Ausbildungsbetrieb vom 28.11.2003 davon aus, dass N. im Jahre 2004 voraussichtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 7.819,05 Euro erzielen werde. Bei ihrer Berechnung der von N. voraussichtlich in 2004 erzielten Einkünfte berücksichtigte die Bekl. die von N.s Ausbildungsvergütung einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge nicht. Auch die Ausbildungsbescheinigung von N.s Ausbildungsbetrieb enthielt hierzu keinerlei Angaben.