FG Niedersachsen - Urteil vom 11.10.2007
6 K 285/07
Normen:
StBerG § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StBerG § 154 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 333

Bestandsschutz; Widerruf; Steuerberatungsgesellschaft - Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 285/07

DRsp Nr. 2007/23691

Bestandsschutz; Widerruf; Steuerberatungsgesellschaft - Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG

1. Zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StBerG. 2. Bestandsschutz nach § 154 Abs. 1 Satz 1 StBerG genießen nur Steuerberatungsgesellschaften, die am 16.6.1989 anerkannt waren. 3. Ein Verein ist keine Gesellschaft i. S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 StBerG.

Normenkette:

StBerG § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StBerG § 154 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.

Die Klägerin wurde 1987 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet und 1988 vom Niedersächsischen Finanzministerium als der damals zuständigen Behörde als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Sie wird entsprechend ihrer Satzung verantwortlich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe geführt. Alleiniger Gesellschafter ist seit Beginn der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsfähige Verein "V" (im Folgenden: Verein).