Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft.
Die Klägerin wurde 1987 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet und 1988 vom Niedersächsischen Finanzministerium als der damals zuständigen Behörde als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt. Sie wird entsprechend ihrer Satzung verantwortlich durch Angehörige der steuerberatenden Berufe geführt. Alleiniger Gesellschafter ist seit Beginn der nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) rechtsfähige Verein "V" (im Folgenden: Verein).
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