FG München - Urteil vom 29.03.2006
10 K 2847/03
Normen:
GewStG § 2a § 2 Abs. 1, 2 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 174
EFG 2006, 1189

Bestehen einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft

FG München, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen 10 K 2847/03

DRsp Nr. 2006/20840

Bestehen einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft oder einer Arbeitsgemeinschaft

1. Unter einer Arbeitsgemeinschaft i.S. von § 2a GewStG ist ein Zusammenschluss von Unternehmern zu dem Zweck der gemeinsamen Ausführung eines Auftrags zu verstehen. Der Geltungsbereich dieser Ausnahmevorschrift wird jedoch überschritten, wenn der Zweck der Gesellschaft nicht nur auf die Erfüllung eines Werkvertrags oder Werkliefervertrags gerichtet ist, sondern auch die Vermarktung sowie die Übertragung des Wohnungseigentums an mehreren Wohnungen umfasst. 2. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse besteht keine Arbeitsgemeinschaft, sondern eine selbst gewerbesteuerpflichtige Personengesellschaft, wenn zwei Unternehmer auf unbestimmte Zeit eine vom Zweck her allgemein auf die Sanierung von Altbauobjekten ausgerichtete, nicht etwa auf nur ein bestimmtes Projekt beschränkte GbR gegründet haben, die "sämtliche Tätigkeiten nach § 34c GewO " ausüben sollte, und weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus der Gewerbeanmeldung noch aus den ursprünglich abgegebenen Feststellungserklärungen eine Einengung des Tätigkeitsbereichs auf die Zweckbestimmung einer Arbeitsgemeinschaft ersichtlich ist.