Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und falls ja, bis wann, zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und den Firmen A. UG sowie AB. UG als Organgesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestand und ob die streitige Vorsteuerkürzung zu Recht erfolgte, weil die A. UG Ende 2011 zahlungsunfähig und überschuldet war.
Der Kläger war als Einzelunternehmer im Bereich Onlinehandel tätig. Geschäftsansässig war er in Z..
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