BFH - Beschluss vom 27.04.2011
III B 62/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 11.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 324/06

Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit bei einer vertikalen Konzernstruktur und Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb

BFH, Beschluss vom 27.04.2011 - Aktenzeichen III B 62/10

DRsp Nr. 2011/10249

Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit bei einer vertikalen Konzernstruktur und Konzentration der wesentlichen Verwaltungsaufgaben in einem Betrieb

1. NV: Neben der genauen Bezeichnung der Divergenzentscheidung ist im Einzelnen darzutun, dass das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der näher angeführten Rechtsprechung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. 2. NV: Stellt der fachkundig vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG keinen Beweisantrag, verliert er mit der rügelosen Verhandlung zur Sache das Recht, eine unzureichende Sachaufklärung zu rügen. 3. NV: Hat der Beschwerdeführer keine sicheren Anzeichen für ein Schlafen des Richters vorgetragen und hat er auch keinen Anlass gesehen, den Vorsitzenden auf die eingeschränkte Beteiligung des nach seiner Behauptung schlafenden Richters aufmerksam zu machen, ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die geltend gemachten Zulassungsgründe, soweit ihre Darlegung überhaupt den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, liegen jedenfalls nicht vor.

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