OVG Niedersachsen - Beschluss vom 17.08.2017
2 LA 484/17
Normen:
BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121 Abs. 1;

Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts wegen Wechsels eines Rechtsanwalts durch die Partei mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.08.2017 - Aktenzeichen 2 LA 484/17

DRsp Nr. 2019/232

Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts wegen Wechsels eines Rechtsanwalts durch die Partei mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

Wechselt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, den Anwalt, besteht nicht ohne weiteres ein Anspruch auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts.

Tenor

1.

Auf den Antrag der Klägerin wird die Beiordnung von Rechtsanwältin C., C-Stadt im Beschluss des Senats vom 7. Juli 2017 mit Wirkung vom 13. Juli 2017 aufgehoben.

2.

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 48 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 119 Abs. 1 S. 2; ZPO § 121 Abs. 1;

Gründe

Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO bewilligt und Rechtsanwältin C., C.-Stadt beigeordnet. Mit Schreiben vom 13. Juli 2017 wurde von Rechtsanwalt B., B-Stadt im Namen der Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis gekündigt. Zeitgleich meldete sich Rechtsanwalt B. als neuer Bevollmächtigter der Klägerin. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 beantragte er,

eine Umstellung in der PKH-Beiordnung vorzunehmen.

Das Begehren hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.