Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
2.Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.
3.Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
Der Kläger wird steuerlich beim Finanzamt G geführt.
Dem beklagten Finanzamt H (Beklagter) ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V. mit § 1 Nr. 25 der Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FAZuVO) vom 30. November 2004 (GBl. 2004, 865) die Zuständigkeit für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt G übertragen.
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