FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.09.2019
10 K 1493/19
Normen:
DS-GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. d);

Bestehen eines Auskunfts- und Löschungsansprüche im Hinblick auf im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogenen Daten; Unterstellung der Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern; Eröffnung des Finanzrechtswegs

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.2019 - Aktenzeichen 10 K 1493/19

DRsp Nr. 2020/10855

Bestehen eines Auskunfts- und Löschungsansprüche im Hinblick auf im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gespeicherte personenbezogenen Daten; Unterstellung der Zugehörigkeit zu den Reichsbürgern; Eröffnung des Finanzrechtswegs

Tenor

1.

Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.

2.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht X verwiesen.

3.

Die Beschwerde an den Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Normenkette:

DS-GVO Art. 2 Abs. 2 Buchst. d);

[Gründe]

I.

Streitig ist, ob der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Der Kläger wird steuerlich beim Finanzamt G geführt.

Dem beklagten Finanzamt H (Beklagter) ist nach § 17 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 4 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) i.V. mit § 1 Nr. 25 der Verordnung des Finanzministeriums zur Übertragung von Aufgaben der Finanzverwaltung auf bestimmte Finanzämter (Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung - FAZuVO) vom 30. November 2004 (GBl. 2004, 865) die Zuständigkeit für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 Abgabenordnung (AO) für das Finanzamt G übertragen.