BFH - Urteil vom 18.06.2009
VI R 14/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 353/06

Bestehen eines hinreichend veranlassten Zusammenhangs mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit bei einer erstmaligen Berufsausbildung; Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

BFH, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen VI R 14/07

DRsp Nr. 2009/21663

Bestehen eines hinreichend veranlassten Zusammenhangs mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit bei einer erstmaligen Berufsausbildung; Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung

1. § 12 Nr. 5 EStG bestimmt in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehlt. Die Vorschrift enthält jedoch kein Abzugsverbot für erwerbsbedingte Aufwendungen. 2. In verfassungskonformer Auslegung steht § 12 Nr. 5 EStG einem Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 5;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der Kläger ist als Lehrer tätig. Die 1967 geborene Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung begann sie zunächst ein Sonderschulpädagogik-Studium, welches sie allerdings aufgrund einer Schwangerschaft nicht beendete. Im Jahr 2002 begann die Klägerin ein Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin.