FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2001
I 468/98
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32 ; EStG § 49 ; AO § 8 ;

Bestehen eines inländischen Wohnsitzes

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2001 - Aktenzeichen I 468/98

DRsp Nr. 2001/16301

Bestehen eines inländischen Wohnsitzes

Eine Wohnung im Inland ist auch dann aufgegeben, wenn die bisherige Wohnung zeitlich begrenzt untervermietet und für die Zukunft eine Rückkehr ins Inland geplant wird.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 ; EStG § 32 ; EStG § 49 ; AO § 8 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Kläger in 1992 und 1993 unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig waren.

Unstreitig waren die Kläger bis einschließlich 1991 und ab 1994 im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. In den Veranlagungszeiträumen 1992 und 1993 hielten sich die Kläger sowohl im Inland als auch im Ausland auf. Der Kläger nahm ab 01. Juli 1992 eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt in London auf, die er bis 31. Juli 1993 ausübte. Im Anschluss daran kehrten die Kläger wieder nach Hamburg in ihre alte Wohnung zurück, die sie während ihres Aufenthaltes in London vermietet hatten. Im Mietvertrag war bereits eine Regelung über die Rückkehr der Kläger getroffen. Durch Umbauten wurde die sich über zwei Stockwerke erstreckende Wohnung derart umgestaltet, dass zwei voneinander unabhängige Wohneinheiten entstanden sind, diese wurden jeweils untervermietet und zwar möbliert. Die Kläger haben sich nicht in Deutschland abgemeldet.