Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist das Bestehen eines Kindergeldanspruches der Klägerin für ihre am 00.00.1993 geborene Tochter T M .
Die Tochter der Klägerin absolvierte zunächst die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ... (AOK). Unmittelbar nach Ausbildungsabschluss im Juni 2016 schloss die Tochter mit der AOK ein unbefristetes Anstellungsverhältnis als Sozialversicherungsfachangestellte mit regelmäßiger Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Aufgrund dessen war sie als Sachbearbeiterin im Arbeitgeberservice in N tätig. Noch im selben Monat bewarb sich die Tochter zudem für den berufsbegleitenden Studiengang zur "AOK-Betriebswirtin", einem unternehmensinternen Studiengang der AOK. Diesbezüglich nahm die Tochter im August 2016 an einem sog. Potenzial-Analyseverfahren der AOK teil, in dem ihre Studieneignung mit "gut" festgestellt wurde, sodass sie bereits zum nächstmöglichen Termin, 01.10.2016, das Studium beginnen konnte.
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