Die Beklagte wird unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 13.4.2018 und der Einspruchsentscheidung vom 7.11.2018 verpflichtet, das Kindergeld für das Kind A für die Monate Juni 2017 bis einschließlich April 2018 zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Kind A ein Kindergeldanspruch wegen Behinderung besteht.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|