BGH - Beschluss vom 28.07.2020
XI ZB 21/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; KapMuG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 449/18
OLG Bremen, vom 01.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 12/19

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG; Zulässigkeit einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen XI ZB 21/19

DRsp Nr. 2020/13616

Bestehen eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung hinsichtlich der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG; Zulässigkeit einer Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG

1. Der Schlichtungsantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der Schlichtungsstelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist; eine genaue Bezifferung der Forderung muss der Antrag seiner Funktion gemäß demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. 2. Der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung verwendet worden ist. Der Erfahrungssatz, dass etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlageinteressenten geführte Gespräch gedient hat, ändert nichts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßgebend bleibt.

Tenor