BFH - Beschluss vom 05.05.2011
VII B 244/10
Normen:
FGO § 40 Abs. 1 Alt. 2; FGO § 101; AO § 218 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 573/10

Bestehen eines Verwaltungsaktes als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage vor den Finanzgerichten

BFH, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen VII B 244/10

DRsp Nr. 2011/12903

Bestehen eines Verwaltungsaktes als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage vor den Finanzgerichten

1. NV: Die Erledigung der Hauptsache des finanzgerichtlichen Rechtsstreits kann noch im Beschwerdeverfahren beim BFH erklärt werden. 2. NV: Die Entscheidung über einen an den klagenden Steuerberater abgetretenen Zahlungsanspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss wegen der vom FA erklärten Aufrechnung mit Steuerrückständen des Zedenten muss gemäß 218 Abs. 2 AO durch Abrechnungsbescheid getroffen werden. Entscheidet das FA nicht, muss der Berater Verpflichtungsantrag beim FG nach § 40 Abs. 1 Alt. 2, § 101 FGO stellen. 3. NV: Hat das FG den Rechtsweg zum FG (stillschweigend) für zulässig gehalten, ist der BFH von Gesetzes wegen gehindert zu prüfen, ob der einmal beschrittene Rechtsweg zulässig ist. 4. NV: An der Klärungsfähigkeit einer angeblich klärungsbedürftigen Rechtsfrage fehlt es, wenn das FG die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die streitige Rechtsfrage die Begründetheit der Klage betrifft. Über diese Frage wäre in einem allein die Unzulässigkeitsentscheidung des FG überprüfenden Revisionsverfahren nicht zu befinden.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1 Alt. 2; FGO § 101; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.