BFH - Beschluss vom 11.08.2011
VIII B 34/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 01.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 194/08

Bestehen eines Wahlrechts zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge

BFH, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen VIII B 34/11

DRsp Nr. 2011/17312

Bestehen eines Wahlrechts zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge

1. NV: Die Frage, ob bei einer Praxisveräußerung das Wahlrecht zwischen sofortiger Besteuerung oder der Besteuerung im Zeitpunkt des Zuflusses auf diejenigen Fälle beschränkt ist, in denen die Laufzeit mehr als 10 Jahre beträgt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. 2. NV: Nach ständiger BFH-Rspr. besteht das Wahlrecht anlässlich einer Veräußerung gegen Renten, Raten und sonstige wiederkehrende Bezüge nur, wenn diese wagnisbehaftet sind oder überwiegend Versorgungszwecken dienen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben, insbesondere handelt es sich weder um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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