Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist der Eintritt der Festsetzungsverjährung.
Im Jahr 2001 verstarb der Vater der Klägerin und hinterließ ihr ausländisches Kapitalvermögen. Die Klägerin war in den Streitjahren 2002 und 2003 verheiratet und wurde getrennt veranlagt. Sie gab ihre Steuererklärung für das Jahr 2002 am 16. März 2004 und für das Jahr 2005 am 16. Februar 2005 ab. Die Einkommensteuer wurde für 2002 mit Bescheid vom 6. April 2004 und für 2003 mit Bescheid vom 22. Juli 2005 jeweils mit 0,00 EUR festgesetzt.
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