BFH - Beschluss vom 28.04.2004
VII B 44/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2 § 57 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1297
DStRE 2004, 1055
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 32/03

Bestellung als Steuerberater; Inkompatibilitätsregelung

BFH, Beschluss vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VII B 44/04

DRsp Nr. 2004/11948

Bestellung als Steuerberater; Inkompatibilitätsregelung

Die mit § 57 Abs. 4 StBerG getroffene Inkompatibilitätsregelung ist mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Freiheit der Berufswahl vereinbar (hier: Ablehnung des Antrags auf Bestellung als Steuerberater wegen weiterer Tätigkeit als Landwirt).

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 40 Abs. 3 Nr. 2 § 57 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit der Übernahme des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs seiner Eltern im Wege vorweggenommener Erbfolge als Landwirt tätig. Nach eigenen Angaben beschränkt sich seine diesbezügliche Tätigkeit auf die Buchhaltung und die Mitarbeit in der Produktion an den Wochenenden für vier bis fünf Stunden, während seine Eltern den Ackerbau und die Viehfütterung und seine Ehefrau das Management übernommen haben.