BFH - Beschluss vom 23.01.2004
IV B 100/02
Normen:
AO § 80 Abs. 3 § 122 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 760
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11468/01

Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

BFH, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen IV B 100/02

DRsp Nr. 2004/4436

Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat

Die Bestellung des Bev. zum Bekanntgabeadressat muss unmissverständlich sein und sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Erklärung des Stpfl. bzw. seines Bev. ergeben.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 § 122 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Vollmacht haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig gerügt. Soweit sie geltend machen, das angefochtene Urteil weiche mit der Annahme, die angefochtenen Bescheide seien nicht den damaligen Bevollmächtigten bekannt zu geben gewesen, von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 29. Juli 1987 I R 367, 379/83, BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242) ab, haben sie nicht --wie erforderlich-- tragende und abstrakte Rechtssätze, die dem angefochtenen Urteil sowie dem angeführten BFH-Urteil zugrunde liegen, herausgearbeitet und einander gegenübergestellt, so dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. aus jüngster Zeit BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2003 X B 52/03, BFH/NV 2004, 80). Sie haben nämlich nicht dargelegt, dass das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung insoweit andere Grundsätze zugrunde gelegt habe.