I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 17. Februar 2012 aufgehoben.
II. Das Amtsgericht München - Registergericht - wird angewiesen, die beantragte Eintragung von Herrn Michael Haupt als neuen, weiteren Geschäftsführer der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
I. Die Beteiligte ist eine GmbH, deren einzige Gesellschafterin eine Aktiengesellschaft ist. Einer ihrer Vorstände ist Herr H., den der Aufsichtsrat der AG am 8.2.2012 zum weiteren Vorstand der Aktiengesellschaft bestellt hatte. Gleichzeitig wurde er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Auf einer Gesellschafterversammlung für die GmbH vom 13.2.2012 beschlossen die beiden Vorstände der Aktiengesellschaft, Herrn H. zum weiteren Geschäftsführer der GmbH zu bestellen.
Nach Anmeldung der Änderungen zum Handelsregister erhob das Amtsgericht im Schreiben vom 17.2.2012 Bedenken, da ein Vorstand der Aktiengesellschaft nicht in der Lage sei, sich selbst zum Geschäftsführer der Tochter-GmbH zu ernennen.
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