Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. nach einem Geschäftswert von 1.000.000 € zurückgewiesen.
1.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist als befristete Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig, aber in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Nachlassgericht die Bestellung eines Nachlasspflegers anhand des§ 1960 Abs. 2 BGB beurteilt und dabei - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Betreuungsakten - auf die Kontensperrung einerseits, die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, namentlich § 211 BGB, anderseits abgestellt. Ob diese Erwägungen das Fürsorgebedürfnis oder einen Sicherungsanlass entfallen lassen, bleibt sich gleich.
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