BFH - Beschluß vom 26.05.1999
X B 46/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 56 ; ZPO § 78b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1373

Bestellung eines Notanwalts

BFH, Beschluß vom 26.05.1999 - Aktenzeichen X B 46/99

DRsp Nr. 1999/8365

Bestellung eines Notanwalts

1. Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts. 2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts muss beim Prozessgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden (Anschluss an BFH-Beschl. v. 20.02.1997 - V S 2/97, BFH/NV 1997, 431).

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 56 ; ZPO § 78b ;

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig.1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zu Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Fehlt es, wie offensichtlich im Streitfall, an diesem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.