OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.08.2021
1 Ws 386/21
Normen:
StPO § 140 Abs. 2; StPO § 142 Abs. 3 S. 1; StPO § 311; StPO § 467 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. c); GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ns 243/21

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der zu erwartenden RechtsfolgenSchwere der Rechtsfolgen bei Verteidigerbestellung bei Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 1 Ws 386/21

DRsp Nr. 2021/18497

Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen Schwere der Rechtsfolgen bei Verteidigerbestellung bei Verurteilung eines GmbH-Geschäftsführers

Dem Angeklagten ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, da dies wegen der zu erwartenden Schwere der Rechtsfolgen geboten ist. Dies betrifft nicht nur die Bedeutung für den Angeklagten, dem der Verlust der Erwerbstätigkeit droht, sondern auch im Hinblick auf die zu erwartende Freiheitsstrafe.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Vorsitzenden der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 30. August 2021 aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Dr. BB, Ort2, zum Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit dem Angeklagten entstandene notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 2; StPO § 142 Abs. 3 S. 1; StPO § 311; StPO § 467 Abs. 1; GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. c); GmbHG § 82 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe: