FG München - Urteil vom 27.05.2009
4 K 4193/05
Normen:
AO § 191 Abs. 1; AnfG § 3 Abs. 1 S. 1; AnfG § 3 Abs. 2; AnfG § 4 Abs. 1; AnfG § 15 Abs. 2 Nr. 1; AnfG § 11;
Fundstellen:
EFG 2010, 20

Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchsrechts bzw. eines Wohnungsrechts vor Übertragung eines Grundstücks gegenüber dem Inhaber der Rechte als Vollstreckungsschuldner nicht nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar

FG München, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 4193/05

DRsp Nr. 2009/22929

Bestellung eines Vorbehaltsnießbrauchsrechts bzw. eines Wohnungsrechts vor Übertragung eines Grundstücks gegenüber dem Inhaber der Rechte als Vollstreckungsschuldner nicht nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar

Hat sich der Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsbrauchsrecht an einem Grundstück vorbehalten bzw. ein Wohnungsrecht einräumen lassen und das mit dem Recht schon belastete Grundstück auf Angehörige übertragen bzw. in eine aus Angehörigen bestehende GbR eingebracht, so enthält das Anfechtungsgesetz nach seinem Wortlaut keinen Anfechtungstatbestand, der es ermöglicht, gegenüber dem Schuldner selbst die zu seinen Gunsten erfolgte Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten anzufechten; Voraussetzung einer Anfechtung ist grundsätzlich das Ausscheiden eines Gegenstandes aus dem Vermögen des Schuldners. Der Rückbehalt des Nießbrauchsrechts bzw. des Wohnungsrechts ist gegenüber dem Vollstreckungsschuldner als dem Inhaber der Rechte auch nicht unter Ausweitung der Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes im Wege der Analogie anfechtbar.