EuGH - Urteil vom 11.09.2014
Rs. C-489/13
Normen:
AEUV Art. 63; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 2389
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) - 03.09.2013,

Besteuerung ausländischer Grundstücke im Wohnsitzstaat bei Anwendung der Progressionsklausel eines Doppelbesteuerungsabkommens; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Antwerpen

EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-489/13

DRsp Nr. 2014/13780

Besteuerung ausländischer Grundstücke im Wohnsitzstaat bei Anwendung der Progressionsklausel eines Doppelbesteuerungsabkommens; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Hof van beroep te Antwerpen

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, sofern sie bei der Anwendung einer in einem Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Progressionsklausel allein deshalb zu einem höheren Einkommensteuersatz führt, weil die Methode zur Ermittlung der Einkünfte aus Immobilien darauf hinausläuft, dass Einkünfte aus in einem anderen Mitgliedstaat gelegenen nicht vermieteten Immobilien höher bewertet werden als Einkünfte aus solchen Immobilien, die im erstgenannten Mitgliedstaat gelegen sind. Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung dies bewirkt.

Tenor: