FG Köln - Urteil vom 18.01.2001
7 K 6314/98
Normen:
AbgG § 38 Abs. 2 ; AbgG § 38 Abs. 3 ; AbgG § 38 Abs. 4 ; EStG § 22 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 497

Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten

FG Köln, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 7 K 6314/98

DRsp Nr. 2001/7120

Besteuerung der Altersentschädigung von Abgeordneten

1) § 22 Nr. 4 EStG geht als Sonderregelung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG vor. 2) Die Altersentschädigung von Abgeordneten nach § 38 Abs. 2 AbgG unterliegt in voller Höhe der Besteuerung. Dies gilt auch für den Teil der Altersversorgung, der auf den nach Diätengesetz 1968 geleisteten eigenen Beiträgen des Abgeordneten beruht, wenn der Abgeordnete eine einheitliche Altersentschädigung nach § 38 Abs. 2 AbgG erhält, weil er von den Optionsmöglichkeiten nach § 38 Abs. 3, 4 AbgG keinen Gebrauch gemacht hat.

Normenkette:

AbgG § 38 Abs. 2 ; AbgG § 38 Abs. 3 ; AbgG § 38 Abs. 4 ; EStG § 22 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Abgeordneten-Altersentschädigung des Klägers in den Streitjahren 1991 bis 1996 gemäß § 22 Nr. 4 EStG mit dem vollen Jahresbetrag oder aber teilweise, soweit sie auf eigenen Beitragsleistungen beruht, lediglich mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.

Der Kläger, geboren 1922, war von 1965 bis 1980 Mitglied des Deutschen Bundestages. Seit dem .....1983 erhält er eine Abgeordneten-Altersentschädigung nach § 38 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes 1977 (AbgG).