Streitig ist, ob die Abgeordneten-Altersentschädigung des Klägers in den Streitjahren 1991 bis 1996 gemäß § 22 Nr. 4 EStG mit dem vollen Jahresbetrag oder aber teilweise, soweit sie auf eigenen Beitragsleistungen beruht, lediglich mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.
Der Kläger, geboren 1922, war von 1965 bis 1980 Mitglied des Deutschen Bundestages. Seit dem .....1983 erhält er eine Abgeordneten-Altersentschädigung nach §
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