FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.09.2007
2 K 53/07
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a lit. aa ; EStG § 32b ;
Fundstellen:
DB 2008, 1408
EFG 2008, 685

Besteuerung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als Leibrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 2 K 53/07

DRsp Nr. 2008/11721

Besteuerung der ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehaltes als Leibrente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa EStG gehören Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG erbracht werden, zu den sonstigen Einkünften.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3a lit. aa ; EStG § 32b ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die ausländischen Renten im Rahmen des Progressionsvorbehalts als Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a / aa Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung unterliegen.

Der verheiratete Kläger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erzielte im Streitjahr 2005 neben inländischen Einkünften auch dänische Renteneinkünfte, und zwar Renteneinnahmen der

-Den Sociale Sikringsstyrelse (DSS) in Höhe von 56.892,00 DKK

-Arbejdsmarkedets Tillspension (ATP) in Höhe von 10.248,00 DKK

In seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2005 gab der Kläger Einkünfte aus diesen Renten in Höhe von 1.519,00 EUR als dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegende sonstige Einkünfte an. Dieser Betrag ermittelte sich wie folgt: