FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.03.2005
6 K 1664/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; DBAL § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 16 § 20 Abs. 2 Satz 1 ;

Besteuerung der Einkünfte eines bei einer luxemburgischen Spedition angestellten, unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 6 K 1664/04

DRsp Nr. 2005/15965

Besteuerung der Einkünfte eines bei einer luxemburgischen Spedition angestellten, unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers

1. Die Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Berufskraftfahrers, der für eine luxemburgische Spedition tätig ist, unterliegen, soweit der Einsatz des Fahrers in Deutschland oder in Drittstaaten betroffen ist, der deutschen Besteuerung. Für Lohnanteile, die auf Fahrten in Luxemburg entfallen, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht. 2. Die Kabine eines LKW stellt eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Unterkunft dar. Ein Ansatz pauschaler Übernachtungskosten für Auslandsreisen scheidet bei Übernachtung im Fahrzeug aus.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 ; DBAL § 10 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 § 16 § 20 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Einkünfte eines bei einer luxemburgischen Spedition angestellten Berufskraftfahrers der deutschen Besteuerung zu unterwerfen sind.