BFH - Beschluss vom 09.10.2014
I R 34/13
Normen:
DBA-Frankreich 1959/1989 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1043/12

Besteuerung der Einkünfte eines deutsch-französischen Grenzgängers

BFH, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen I R 34/13

DRsp Nr. 2015/90

Besteuerung der Einkünfte eines deutsch-französischen Grenzgängers

NV: Es steht der Anwendung der Grenzgänger-Regelung in Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zeitweise an seinem Wohnort innerhalb der Grenzzone im Ansässigkeitsstaat arbeitet. Schädliche Nichtrückkehrtage liegen insoweit nicht vor.

1. Gemäß Art. 13 Abs.1 S. 1 DBA-Frankreich 1959/198 werden Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit grundsätzlich nur in dem Vertragsstaat besteuert, in dem die zugrunde liegende Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Gemäß Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich 1959/1989 sind die Einkünfte eines Grenzgängers in den dort genannten Fällen jedoch in dem Staat zu besteuern, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Die Anwendung dieser Regelung setzt lediglich voraus, dass der Grenzgänger an jedem Arbeitstag, an dem er zum Arbeiten in den anderen Staat gependelt ist, an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Dass er arbeitstäglich seinen Wohnort verlassen hat, ist demgegenüber nicht erforderlich.

Normenkette:

DBA-Frankreich 1959/1989 Abs. 5;

Gründe

A. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr (1999) verheiratet und erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH sowie der B. Die Klägerin war bei der A angestellt.