DBA-Irland 1962 Art. XXII Abs. 2 S.1 lit. a aa S. 1; EStG § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
Finanzgericht München, vom 29.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3653/12
Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen, bei einer irischen Fluggesellschaft angestellten Piloten
BFH, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen I R 69/14
DRsp Nr. 2015/14663
Besteuerung der Einkünfte eines in Deutschland ansässigen, bei einer irischen Fluggesellschaft angestellten Piloten
NV: Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach dem DBA-Irland 1962), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Irland) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 12. November 2008, BStBl I 2008, 988; Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40).
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