FG München - Urteil vom 06.03.2008
15 K 4626/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1448

Besteuerung der Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden US-amerikanischen Pickup Trucks nach der 1%-Regelung

FG München, Urteil vom 06.03.2008 - Aktenzeichen 15 K 4626/05

DRsp Nr. 2008/16354

Besteuerung der Privatnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden US-amerikanischen Pickup Trucks nach der 1%-Regelung

1. Auch wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender und privat mitgenutzter US-amerikanischer "Pickup Truck" nur zwei reguläre Sitze, einen Notsitz sowie eine offene Ladefläche hat, ist trotz der nur beschränkten Personenbeförderungsmöglichkeit von einer nicht unerheblichen privaten Nutzungsmöglichkeit auszugehen, so dass der Wert der Privatnutzung bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nach der 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) zu ermitteln ist (hier: Geländewagen der Marke Chevrolet K 1500 Silverado). 2. Die besondere Bauart eines Kraftfahrzeugs kann die Anwendbarkeit der 1%-Regelung nur dann ausnahmsweise ausschließen, wenn die Nutzung - ungeachtet der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Klassifizierung des Fahrzeugs - zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebensanschauung als völlig unüblich anzusehen ist.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) die private Nutzung des betrieblichen Kraftfahrzeugs der Klägerin zu Recht für jeden Kalendermonat mit 1 vom Hundert des inländischen Listenpreises bewertet hat.