BFH - Urteil vom 20.06.2006
X R 3/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1887
BFH/NV 2006, 1958
BFHE 214, 185
BStBl II 2006, 870
DB 2006, 1874
DStR 2006, 1501
NJW 2007, 318
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1518/02

Besteuerung der sich aus einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung zusammensetzenden wiederkehrenden Bezüge

BFH, Urteil vom 20.06.2006 - Aktenzeichen X R 3/06

DRsp Nr. 2006/21719

Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung zusammensetzenden wiederkehrenden Bezüge

»Bezieht der Steuerpflichtige aufgrund eines Rentenversicherungsvertrages gegen Einmalbeitrag auf Lebenszeit sowohl eine garantierte "Grundrente" als auch eine nicht garantierte "Bonusrente aus der Überschussbeteiligung", so sind beide Bestandteile der wiederkehrenden Bezüge einheitlich zu beurteilen und trotz der durch die fehlende Gleichmäßigkeit der Leistungen bedingten Nichterfüllung des Leibrentenbegriffs lediglich mit ihrem Ertrags- bzw. Zinsanteil der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen.«

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 22 Nr. 1 S. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

Der am 8. August 1942 geborene Kläger schloss durch Vermittlung der Fa. V zum 1. Dezember 1992 als Versicherungsnehmer mit der L-Lebensversicherungs-AG (L-AG) einen Vertrag über eine sofort beginnende Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbeitrages in Höhe von 200 000 DM. Die L-AG verpflichtete sich, beginnend ab 1. Januar 1993 monatlich 874,75 DM zzgl. einer nicht garantierten Bonusrente aus der Überschussbeteiligung in Höhe von anfänglich monatlich 436,92 DM an den Kläger bis an dessen Lebensende, mindestens aber für die Dauer von 20 Jahren, zu zahlen.