BFH - Urteil vom 28.03.2012
II R 39/10
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 235; AO § 370 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 235/06

Besteuerung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen als mittelbare Schenkung des Verkaufserlöses; Prüfungsumfang bei Festsetzung von Hinterziehungszinsen

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen II R 39/10

DRsp Nr. 2012/16059

Besteuerung der Übertragung von Gesellschaftsanteilen als mittelbare Schenkung des Verkaufserlöses; Prüfungsumfang bei Festsetzung von Hinterziehungszinsen

1. In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen.2. Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.

„1. In der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann die mittelbare Schenkung des Erlöses aus einem bereits geplanten Verkauf der Anteile liegen. 2. Bei der Festsetzung von Hinterziehungszinsen sind die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und die Höhe der hinterzogenen Steuer unabhängig von einem ergangenen Steuerbescheid zu prüfen.“

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; AO § 171 Abs. 10; AO § 235; AO § 370 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Ehemann (E) der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war zu 75 % am Stammkapital der ... GmbH (GmbH) beteiligt. Die übrigen Anteile hielt seine Mutter (M). E war darüber hinaus Eigentümer des von der GmbH langfristig gepachteten Betriebsgrundstücks. Steuerberater P war der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH.