BFH - Urteil vom 29.06.2011
X R 39/07
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3102/05

Besteuerung der Veräußerung eines gewerblichen Grundstückhandels mit Anteilen an vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - Aktenzeichen X R 39/07

DRsp Nr. 2011/19890

Besteuerung der Veräußerung eines gewerblichen Grundstückhandels mit Anteilen an vermögensverwaltenden, gewerblich geprägten Mitunternehmerschaften

NV: Bei einem gewerblichen Grundstückshändler ist die Veräußerung eines Anteils an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft der Veräußerung eines Grundstücks gleichzustellen (Anschluss an das BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BStBl II 2010, 974).

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 7; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) tätigte seit Anfang der neunziger Jahre Grundstücksgeschäfte. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb.

Anfang 1994 erwarb der Kläger ein brachliegendes Industriegelände H-Gelände. Einen Teil der Parzellen erwarb er persönlich, einen Teil kauften Kommanditgesellschaften, an denen der Kläger als Kommanditist beteiligt war, u.a. die V-KG.