FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.07.2009
11 V 3042/08
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3a aa; EStG § 3 Nr. 3; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a; EStG § 3 Nr. 62; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 11 V 3042/08

DRsp Nr. 2009/24429

Besteuerung der von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung einer Schweizer Pensionskasse als sonstige Einkünfte

1. Die Auszahlung einer Schweizer Pensionskasse an einen Grenzgänger, die aufgrund einer nach Schweizer Recht obligatorischen beruflichen Vorsorge erfolgt, unterliegt unabhängig von der Rechtsform der Pensionskasse als Sozialversicherungsrente mit einem Besteuerungsanteil von 50 % als andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. 2. Mit der Neuregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, die ermöglicht, auch Einmalzahlungen aus Pensionskassen als sonstige Einkünfte zu besteuern, scheidet deren steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung analog § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG aus; die bis 2004 angewandte steuerliche Behandlung als Kapitallebensversicherung ist insoweit nicht bindend. 3. Steht nicht zweifelsfrei fest, ob es sich bei einer von einem Grenzgänger bezogenen Einmalzahlung um die Auszahlung des Altersguthabens aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge handelt oder ob die Einmalzahlung auf freiwillig geleisteten Beträgen beruht, bestehen erhebliche Zweifel, ob die Einmalzahlung der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG unterliegt.