FG München - Urteil vom 03.06.2014
13 K 2730/11
Normen:
DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 S. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 1 S. 2; DBA-Österreich 2000 Art. 15 Abs. 5; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 1; DBA-Österreich 2000 Art. 23 Abs. 1 Buchst. a S. 2;

Besteuerung des Arbeitslohns eines in Deutschland ansässigen, für eine österreichische Fluglinie sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten nach dem DBA Österreich 2000

FG München, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 13 K 2730/11

DRsp Nr. 2014/13241

Besteuerung des Arbeitslohns eines in Deutschland ansässigen, für eine österreichische Fluglinie sowohl im nationalen als auch im internationalen Luftverkehr tätigen Piloten nach dem DBA Österreich 2000

1. Arbeitet ein in Deutschland ansässiger Pilot für eine österreichische Fluglinie, deren tatsächliche Geschäftsleitung in Östereich liegt, darf Österreich nach dem Regelungskonzept des Art. 15 DBA Österreich 2000 den Arbeitslohn insoweit, als die Tätigkeit im Rahmen von Inlandsflügen in Österreich als dem Tätigkeitsstaat ausgeübt wurde, nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA 2000 und insoweit, als der Pilot seine Tätigkeit im internationalen Luftverkehr ausgeübt hat, nach Art. 15 Abs. 5 DBA Österreich 2000 besteuern.