FG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.06.2007
8 K 139/03
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 4 Abs. 1, 3 § 13a ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 27

Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2007 - Aktenzeichen 8 K 139/03

DRsp Nr. 2007/15528

Besteuerung des Bodengewinns bei landwirtschaftlicher Fläche

1. Der Besteuerung des Bodengewinns als land- und forstwirtschaftliche Fläche steht nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn nicht ermittelt bzw. erzielt wurde. 2. Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden. Ob diese Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden kann. 3. Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch die Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei den Rechtsvorgängern zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt. 4. Eine Betriebsaufgabe kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragliche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden und nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben werden. 5. Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste kann der Übergang zur Liebhaberei nicht festgestellt werden.