FG Münster - Urteil vom 29.04.2008
6 K 2736/05 F
Normen:
EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1961

Besteuerung des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB

FG Münster, Urteil vom 29.04.2008 - Aktenzeichen 6 K 2736/05 F

DRsp Nr. 2008/16361

Besteuerung des Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB

1. Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören als letzter Geschäftsvorfall der Handelsvertretertätigkeit ungeachtet der Art. der Gewinnermittlung auch dann zum laufenden Gewinn, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Gewerbebetriebs zusammenfällt. 2. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB ist eine Forderung und kein firmenwertähnliches Recht. 3. Die begünstigte Besteuerung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB gemäß der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG 2001 in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermeßbetrag richtet sich ausschließlich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels.

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1c ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 35 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung eines Handelsvertreterausgleichanspruchs nach § 89 b HGB.