BFH - Urteil vom 21.01.2016
I R 49/14
Normen:
DBA-Spanien 1966 Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4, Art. 7, Art. 10, Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1; EStG 2002 § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 und Nr. 3 Halbsatz 2; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 59a Satz 6; EStG 2002 i.d.F. des JStG 2009 § 50d Abs. 10 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 59a Satz 8; EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 50d Abs. 10 Satz 1, 2 und 8, § 52 Abs. 59a Satz 10 und 11;
Fundstellen:
BFHE 253, 115
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2707/10

Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten PersonengesellschaftFreistellung der Einkünfte in Deutschland bei nur teilweiser Besteuerung der Einkünfte im anderen Vertragsstaat

BFH, Urteil vom 21.01.2016 - Aktenzeichen I R 49/14

DRsp Nr. 2016/9549

Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft Freistellung der Einkünfte in Deutschland bei nur teilweiser Besteuerung der Einkünfte im anderen Vertragsstaat

1. Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Spanien 1966 auf der Grundlage des deutschen und nicht des spanischen Steuerrechts vorzunehmen (Bestätigung des Senatsurteils vom 25. Mai 2011 I R 95/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, dort zum DBA-Ungarn). 2. Die Ansässigkeitsfiktion für die Gesellschafter einer Personengesellschaft nach Art. 4 Abs. 4 DBA-Spanien 1966 betrifft nur die sog. Verteilungsartikel in Art. 6 bis 22 DBA-Spanien 1966, nicht aber den sog. Methodenartikel in Art. 23 DBA-Spanien 1966, und richtet sich deshalb nicht an den Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter. Sie erfasst zudem allein Einkünfte, die der Gesellschafter von der Personengesellschaft bezieht; Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, welche nach deutschem Recht als Sonderbetriebseinnahmen aus Sonderbetriebsvermögen II resultieren, gehören dazu nicht.