I.
Die Antragstellerin betreibt in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Oktober 2006 bis Juli 2007 gab sie folgende Spielvergnügungsteueranmeldungen ab:
Datum (Eingang beim Ag) Monat Spielgeräte gem. § 1 Abs.
2 Nr. 1 davon nach neuer SpielVO zugelassen und mit Steueranmeldung nach
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