FG Hamburg - Beschluss vom 17.01.2008
7 V 166/07
Normen:
HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ;

Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

FG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 7 V 166/07

DRsp Nr. 2008/9899

Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz nach § 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Bemessungsgrundlage bestehen auch bei nach neuer Spielverordnung zugelassenen Spielgeräten nicht. Nach der geltenden Rechtslage müssen die Spielgeräte neuer Bauart mit einer Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die die erforderlichen Daten, u.a. "sämtliche Einsätze" aufzeichnet. 2. Wird die Hamburgische Vergnügungssteuer im Grundsatz proportional zum Preis der Dienstleistung erhoben, liegt dennoch keine Umsatzsteuer vor. Sie hat nicht die gleiche Bemessungsgrundlage wie die Umsatzsteuer und besteuert nicht den Verbrauch einer Dienstleistung, sondern das Spielvergnügen.

Normenkette:

HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr. 1 ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; GG Art. 105 Abs. 2 a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt in Hamburg Spielhallen, in denen sie Geräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes (HmbSpVStG) aufgestellt hat. Für die hier streitigen Monate von Oktober 2006 bis Juli 2007 gab sie folgende Spielvergnügungsteueranmeldungen ab:

Datum (Eingang beim Ag) Monat Spielgeräte gem. § 1 Abs.

2 Nr. 1 davon nach neuer SpielVO zugelassen und mit Steueranmeldung nach