BFH - Urteil vom 01.09.2011
II R 16/10
Normen:
GrEStG § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 71/09

Besteuerung des Verkaufs eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft im Hinblick auf eine fortgesetzte Nutzung für sakrale Zwecke

BFH, Urteil vom 01.09.2011 - Aktenzeichen II R 16/10

DRsp Nr. 2011/18245

Besteuerung des Verkaufs eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft im Hinblick auf eine fortgesetzte Nutzung für sakrale Zwecke

Der Verkauf eines Kirchengrundstücks durch eine Religionsgemeinschaft an eine andere konfessionsverschiedene Religionsgemeinschaft ist nicht wegen der fortgesetzten Grundstücksnutzung für sakrale Zwecke nach § 4 Nr. 1 GrEStG steuerbefreit.

Normenkette:

GrEStG § 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Religionsgemeinschaft orthodoxer Konfession. Sie hat den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 9. März 2005 kaufte die Klägerin von einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde (Beigeladene) "für Zwecke des Gottesdienstes und der Seelsorge" ein mit einer Kirche und einem Pastorat bebautes Grundstück. Dieses befindet sich in einem Ortsteil, in dem ursprünglich mehrere evangelisch-lutherische Kirchengemeinden ansässig waren, die jeweils über eigene Kirchen verfügten. Vor dem Verkauf des Grundstücks wurden diese Kirchengemeinden zu einer Kirchengemeinde, der Beigeladenen, zusammengelegt.