FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2012
3 K 1500/09
Normen:
DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1;

Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 1500/09

DRsp Nr. 2012/16502

Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich

Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zu den dem Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen können angesichts der Unterschiede im Wortlaut nicht auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich übertragen werden.

Normenkette:

DBA-Frankreich Art. 13 Abs. 1;

Tatbestand:

Strittig ist die Steuerpflicht einer Abfindung. Der Kläger ist verheiratet, wird aber im Streitjahr auf Antrag getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger war nach seiner Anstellung im Februar 2004 bei der Firma M GmbH & Co. KG -M- in P durch Anstellungsvertrag vom 30. Juni 2004 ab dem 1. Juli 2004 Geschäftsführer der Firma E S.A. -E- in F in Frankreich. E ist ein Unternehmen der M-Gruppe. Der Kläger blieb daneben weiterhin für M in zeitlich beschränktem Umfang tätig (Blatt 100ff der Prozessakte).