BFH - Urteil vom 26.01.2011
IX R 26/10
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 04.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1069/06

Besteuerung einer Abfindung unter Anwendung einer teleologischen Reduktion des § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG)

BFH, Urteil vom 26.01.2011 - Aktenzeichen IX R 26/10

DRsp Nr. 2011/5154

Besteuerung einer Abfindung unter Anwendung einer teleologischen Reduktion des § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz (EStG)

NV: Wird ein bei der Telekom beschäftigter Postbeamter von seinem Dienstherrn beurlaubt und geht ein Arbeitsverhältnis mit einem früheren Tochterunternehmen der Telekom ein, so ist die Abfindung, die er im Zuge der Aufhebung dieses Arbeitsverhältnisses erhält, steuerrechtlich nicht nach § 3 Nr. 9 EStG begünstigt, wenn das Dienstverhältnis mit der Telekom nahtlos wieder auflebt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9; EStG § 34 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war als Postbeamter bei der Deutschen Telekom beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 1999 war er von seinem Dienstherrn beurlaubt worden und vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. April 2004 aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags bei der K, einem früheren Tochterunternehmen der Telekom, als Arbeitnehmer beschäftigt. In der Zeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. Dezember 2006 war der Kläger wieder bei der Telekom beschäftigt und befindet sich seither --auf seinen Antrag-- im Ruhestand.