FG Münster - Urteil vom 23.07.2020
10 K 2567/18 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 22 Nr. 1 S. 1 und S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Besteuerung einer ausgezahlten Kapitalleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als andere Leistung

FG Münster, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 10 K 2567/18 E

DRsp Nr. 2021/16622

Besteuerung einer ausgezahlten Kapitalleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als "andere Leistung"

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG § 22 Nr. 1 S. 1 und S. 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa);

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine im Streitjahr 2014 ausgezahlte Kapitalleistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung als "andere Leistungen" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu besteuern ist oder ob hierfür die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG) anzuwenden sind.