FG Berlin - Urteil vom 25.04.2005
9 K 9316/03
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ; EStDV § 55 ;

Besteuerung einer durch Wiederverheiratung beendeten Witwenrente

FG Berlin, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 9316/03

DRsp Nr. 2005/11112

Besteuerung einer durch Wiederverheiratung beendeten Witwenrente

Eine auf die Lebensdauer eines Menschen zu entrichtende Rente bleibt auch dann eine Leibrente, wenn sie unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Wiederverheiratungsklausel) vorzeitig endet.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a ; EStDV § 55 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1995 geheiratet haben und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. In der Zeit vom 13. Juli 1988 bis zum Ende des Monats ihrer Wiederheirat (20. Oktober 1995) bezog die 1946 geborene Klägerin eine Witwenrente, für die im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Besteuerung als sog. abgekürzte Leibrente (= Ertragsanteil 12.v.H.) beantragt wird.

Mit Einkommensteuerbescheid vom 14. Januar 1997 besteuerte der Beklagte die Witwenrente als lebenslängliche Rente (= Ertragsanteil 51 v.H.). Der Bescheid ist gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) u.a. vorläufig hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG 1995). Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb erfolglos und wurde vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 28. August 2003 insoweit als unbegründet zurückgewiesen.