FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.03.2010
14 K 4048/08
Normen:
EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3a; EStG 2005 § 3 Nr. 3; DBA CHE Art. 21;

Besteuerung einer Einmalauszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem Ruhestand; Treu und Glaube bei der Bewertung ausländischer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 14 K 4048/08

DRsp Nr. 2010/8710

Besteuerung einer Einmalauszahlung einer Schweizer Pensionskasse bei vorzeitigem Ruhestand; Treu und Glaube bei der Bewertung ausländischer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung

1. Das von einer Schweizer Pensionskasse ausgezahlte Sparkapital bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand unterliegt als Altersrente nach Art. 21 DBA-Schweiz der ausschließlichen Besteuerung im Inland. 2. Sozialversicherungsrenten von ausländischen Versorgungsträgern unterliegen als sonstige Einkünfte der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 a Doppelbuchst. aa EStG unabhängig davon, ob sie laufend oder in einem Einmalbetrag ausgezahlt werden. Es handelt sich insoweit weder um Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch um Ruhegehälter i. S. d. Art. 19 DBA-Schweiz. 3. Eine Schweizer Pensionskasse unterscheidet sich wesentlich von einer privaten Rentenversicherung, die der Versicherte freiwillig abschließt. Die Pensionskasse dagegen ist Teil seiner nach schweizerischem Recht obligatorischen Altersvorsorge und eine Sozialversicherungsrente, so dass die Einmalauszahlung der Schweizer Pensionskasse keine Leistung aus einer Kapitallebensversicherung darstellt. 4. Der von der Pensionkasse ausgezahlte Einmalbetrag stellt auch keine Kapitalabfindung i. S d. § 3 Nr. 3 EStG dar.